Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrags ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie �Quellen-�, �Weg-� oder �Grenzbaurecht“, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall sind sodann, im Rahmen des Eintrags, der Erwerbsgrund und die Art heranzuziehen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ferner ist nach Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks zu berücksichtigen.