ab. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend nur das längerfristige Abstellen (Parkieren) zur Diskussion steht, nicht aber das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen für den Personen- oder Warenumschlag (vgl. dazu etwa BGE 131 III 357). Für die sich aus einer Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten ist zunächst der �Eintrag im Grundbuch“ massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Beat Eschmann, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 21 ff.). Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrags ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich.