rung wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Tatsache der Störung genügt. Eine solche liegt vor, wenn ein Besitzer durch den Eingriff eines Dritten in seine Besitzessphäre an der Ausübung der ungeschmälerten, tatsächlichen Gewalt gehindert oder beeinträchtigt wird, ohne dass aber dieser Eingriff zum völligen Verlust des Besitzes führen würde (vgl. Willy Gschwend, Das Befehlsverfahren in der St.Gallischen Zivilprozessordnung von 1939, Bern 1943 , S. 46). 3. Zunächst stellt sich die Frage nach den Rechtsverhältnissen. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, der Gesuchsgegner sei nicht berechtigt, auf dem Grundstück Nr. 946 Autos zu parkieren.