197). Liquide tatsächliche Verhältnisse sind gegeben, wenn von der Gegenseite keine oder keine erheblichen Einreden oder Einwendungen, die umfangreiche Abklärungen erforderlich machen würden, erhoben werden oder wenn der Sachverhalt durch einfache Beweisabnahmen einwandfrei geklärt werden kann (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3c zu Art. 197 ZPO SG). Zum Besitzesschutz gehört u.a. die Unterlassungsklage gegen den Störer des Besitzes. Inhaltlich geht sie auf Beseitigung der Störung und Unterlassung weiterer Störungen. Ein eventuelles Recht zur Stö- 98 B. Gerichtsentscheide 3543