Einerseits liquiden tatsächlichen Verhältnissen und andererseits einer klaren Rechtslage. Letztere Voraussetzung ist erfüllt, wenn feststeht, welche Rechtssätze anzuwenden sind und zudem eine im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung sich bewegende Auslegung den Sinn des Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 197).