1 und 3 von Art. 231 ZPO. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Voraussetzungen des klaren Rechts und des Besitzesschutzverfahrens überschneiden können. In der zürcherischen Zivilprozessordnung etwa wird denn auch der Besitzesschutz nicht mehr ausdrücklich dem Befehlsverfahren zugewiesen, sondern nun noch unter dem Titel �klares Recht“ abgehandelt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 22 zu § 222). 2. Begehren nach Ziff. 1 von Art. 231 ZPO hängen von zwei Voraussetzungen ab: Einerseits liquiden tatsächlichen Verhältnissen und andererseits einer klaren Rechtslage.