Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 231 ZPO ist das summarische Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter zulässig: 1. zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen; 2. zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zu andern vorläufigen Anordnungen, die notwendig sind, um einer Partei vor oder während des Prozesses die Rechtsverfolgung zu sichern; 3. im Besitzesschutzverfahren nach Art. 926 ff. ZGB; 4. zur Ausweisung von Mietern und Pächtern. Der Gesuchsteller beruft sich ausdrücklich auf die Ziff. 1 und 3 von Art.