B. Gerichtsentscheide 3543 3543 Amtsbefehl. Abstellen von Fahrzeugen auf einem Grundstück (Art. 231 Ziff. 1 und 3 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 231 ZPO ist das summarische Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter zulässig: 1. zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen; 2. zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zu andern vorläufigen Anordnungen, die notwendig sind, um einer Partei vor oder während des Prozesses die Rechtsverfolgung zu sichern; 3. im Besitzesschutzverfahren nach Art. 926 ff. ZGB; 4. zur Ausweisung von Mietern und Pächtern. Der Gesuchsteller beruft sich ausdrücklich auf die Ziff. 1 und 3 von Art. 231 ZPO. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Vor- aussetzungen des klaren Rechts und des Besitzesschutzverfahrens überschneiden können. In der zürcherischen Zivilprozessordnung et- wa wird denn auch der Besitzesschutz nicht mehr ausdrücklich dem Befehlsverfahren zugewiesen, sondern nun noch unter dem Titel �kla- res Recht“ abgehandelt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 22 zu § 222). 2. Begehren nach Ziff. 1 von Art. 231 ZPO hängen von zwei Vor- aussetzungen ab: Einerseits liquiden tatsächlichen Verhältnissen und andererseits einer klaren Rechtslage. Letztere Voraussetzung ist er- füllt, wenn feststeht, welche Rechtssätze anzuwenden sind und zu- dem eine im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung sich be- wegende Auslegung den Sinn des Rechtssatzes oder Rechtsbegriffes deutlich ergibt (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kom- mentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 197). Liquide tatsächliche Verhältnisse sind gegeben, wenn von der Gegenseite keine oder keine erheblichen Einreden oder Einwendungen, die umfangreiche Abklärungen erforderlich machen würden, erhoben werden oder wenn der Sachverhalt durch einfache Beweisabnahmen einwandfrei geklärt werden kann (Leuenber- ger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3c zu Art. 197 ZPO SG). Zum Besitzesschutz gehört u.a. die Unterlassungsklage gegen den Störer des Besitzes. Inhaltlich geht sie auf Beseitigung der Störung und Unterlassung weiterer Störungen. Ein eventuelles Recht zur Stö- 98 B. Gerichtsentscheide 3543 rung wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Tatsache der Störung genügt. Eine solche liegt vor, wenn ein Besitzer durch den Eingriff ei- nes Dritten in seine Besitzessphäre an der Ausübung der ungeschmä- lerten, tatsächlichen Gewalt gehindert oder beeinträchtigt wird, ohne dass aber dieser Eingriff zum völligen Verlust des Besitzes führen würde (vgl. Willy Gschwend, Das Befehlsverfahren in der St.Gallischen Zivilprozessordnung von 1939, Bern 1943 , S. 46). 3. Zunächst stellt sich die Frage nach den Rechtsverhältnissen. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, der Gesuchsgegner sei nicht berechtigt, auf dem Grundstück Nr. 946 Autos zu parkieren. Der Ge- suchsgegner leitet ein solches Recht aus einer langjährigen Übung ab. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend nur das längerfristige Ab- stellen (Parkieren) zur Diskussion steht, nicht aber das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen für den Personen- oder Warenumschlag (vgl. dazu etwa BGE 131 III 357). Für die sich aus einer Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflich- ten ist zunächst der �Eintrag im Grundbuch“ massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Beat Eschmann, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 21 ff.). Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrags ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie �Quellen-�, �Weg-� oder �Grenzbaurecht“, ist er in der Regel zu rudi- mentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall sind sodann, im Rahmen des Eintrags, der Erwerbs- grund und die Art heranzuziehen, wie die Dienstbarkeit während län- gerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ferner ist nach Sinn und Zweck der Dienstbar- keit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des berechtigten Grund- stücks zu berücksichtigen. Dem Wortlaut der Einträge der beiden Dienstbarkeiten lässt sich kein Parkierungsrecht entnehmen. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem Titel bzw. Stichwort sowie dem Erwerbsgrund der beiden Dienstbarkeiten ableiten. Für die Spielwiesendienstbarkeit ist dies oh- ne Weiteres klar, weil dort, wo Autos parkiert sind, nicht mehr gespielt werden kann und zudem eine Spielwiese (ohne unterhaltsbedürftige Infrastruktur) keinen Bezug zu Fahrzeugen hat. Für das Fahrrecht kann einerseits auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urteil BGer 5C.199/2002, E. 3.1) und andererseits auf das Zugeständnis 99 B. Gerichtsentscheide 3543 des Gesuchsgegners verwiesen werden. Damit steht aufgrund des Eintrags und des Erwerbsgrundes fest, dass kein Parkierungsrecht begründet worden ist. Mit Blick auf die in Art. 738 ZGB vorgegebene Stufenordnung muss und darf somit die Art der Ausübung nicht ge- prüft werden. Nur am Rande sei deshalb festgehalten, dass der Ge- suchsgegner auch nicht in der im vorliegenden Verfahren erforderli- chen Art und Weise (Der Gesuchsgegner hätte seine behauptete Be- rechtigung sofort in liquider Weise darzutun: Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 222) nachgewiesen hat, ein Parkierungsrecht erge- be sich aus einer längeren Übung. Die Fotografien zeigen zwar Fahr- zeuge, die auf der Spielwiese stehen, offen bleibt indessen, ob sie kurzzeitig für den Warenumschlag abgestellt oder aber im eigentlichen Sinne parkiert worden sind (In der Duplik behauptet der Gesuchsgeg- ner sogar entgegen der ihm obliegenden Beweislast, die Fahrzeuge seien nur kurzfristig zum Personen- oder Warenumschlag abgestellt worden). Daraus folgt, dass dem Gesuchsgegner nicht das Recht zu- steht, auf dem Grundstück des Gesuchstellers Fahrzeuge zu parkie- ren. Mithin liegen klare rechtliche Verhältnisse vor. 4. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Besitzesstörung. Nach Art. 928 ZGB kann der Besitzer gegen jede Störung seines Besitzes durch Klage vorgehen. Die Passivlegitimation liegt bei demjenigen, der die Störung verursacht oder verursacht hat (Ruedi Portmann, Der Besitzesschutz des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Entlebuch 1997, S. 125). Im Rahmen des Befehlsverfahrens hat der Gesuchstel- ler liquide darzutun, dass es sich beim Gesuchsgegner um den Störer handelt. Diesen Nachweis konnte der Gesuchsteller vorliegend nicht erbringen. Er hat einzig drei Fotografien eingereicht, auf denen Fahr- zeuge ersichtlich sind, die auf dem Grundstück des Gesuchstellers stehen. Offen ist, und hier gilt das Gleiche wie in E. 3 bezüglich der vom Gesuchsgegner eingereichten Fotos, ob die Fahrzeuge kurzfristig zum Personen- oder Warenumschlag abgestellt oder aber parkiert worden sind. Aus der Art und Weise, wie die Fahrzeuge abgestellt sind, kann nichts abgeleitet werden, weil es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges in oder gegen die Abfahrtrichtung um persönliche Vorlie- ben jedes Fahrzeuglenkers handelt. In tatsächlicher Hinsicht liegen deshalb keine liquiden Verhältnisse vor. Auf das Begehren ist somit nicht einzutreten (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 zu § 222 ZPO ZH). 100 B. Gerichtsentscheide 3544 Anzufügen ist, dass der Gesuchsteller den Nachweis, beim Ge- suchsgegner handle es sich um einen Störer, nicht erbringen muss, wenn er im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfah- ren die offensichtlich zwischen den Parteien umstrittene Frage des Parkierrechts geklärt haben will (BGE 131 III 357). KGP 12.01.2009 3544 Unechte Teilklage. Rechtsschutzinteresse an einer Widerklage in Form einer negativen Feststellungsklage verneint (Art. 110 lit. c ZPO und Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat vorliegend lediglich die – ihrer Behauptung nach – bei Klageeinleitung fälligen Renten für Januar bis August 2007 in der Höhe von Fr. 8'000.00 eingeklagt und sich für die übrigen Leistungen ein Nachklagerecht vorbehalten. Damit hat sie eine Teilklage einge- reicht. Zu unterscheiden sind echte und unechte Teilklagen. Um eine ech- te Teilklage handelt es sich dann, wenn von einem fälligen Gesamt- anspruch (z.B. von verschiedenen fälligen Monatslöhnen (Jürg Brüh- wiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern 1996, N 6c zu Art. 343 OR) oder von einer Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N 9b zu Art. 65) lediglich ein Teil eingeklagt wird (Hans Schmid, Negative Feststellungsklagen, AJP 2002, S 774 ff., 780). Eine unech- te Teilklage liegt hingegen vor, wenn von Ansprüchen, die sich auf verschiedene Rechtsgründe stützen (z.B. Lohn, Schadenersatz, Ar- beitszeugnis) nur einzelne Ansprüche eingeklagt werden oder wenn nur der fällige Teil einer Forderung, die sich auf einen einzigen Rechtsgrund stützt, eingeklagt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65). Durch Teilung des Anspruchs die Verfahrensart oder die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinflussen, ist grundsätzlich zuläs- sig, solange die Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Dies trifft nach der herrschenden Lehre bei unechten Teilklagen von 101