Es hatte nicht berücksichtigt, dass die Aktivlegitimation im Rückweisungsverfahren nicht zur Diskussion stand und die Prüfung entsprechend unzulässig war. Diesbezüglich erscheint die Tatsache als wesentlich, dass im fraglichen aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess nicht weniger als sieben Verfahrensparteien involviert sind, der zu beurteilende Sachverhalt äusserst komplex und umfangreich ist und sich hinsichtlich jedem der sechs Beklagten wieder andere Fragen stellen. Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichtes in keiner Weise darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und unparteiischen Richter handeln würde.