Dem bundesgerichtlichen Entscheid folgend kündigte das Obergericht den Parteien am 14. August 2008 an, dass bezüglich des indirekten Schadens zwecks Ergänzung des Sachverhalts eine Expertise durchzuführen sei. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Obergericht, unter Mitwirkung des Gesuchsgegners, am 29. Mai 2007 bezüglich des indirekten Schadens nicht den Anweisungen des Bundesgerichtes in seinem Urteil vom 19. Juni 2001 gefolgt ist, dies jedoch in gutem Treuen und mit ausführlicher Begründung. Es hatte nicht berücksichtigt, dass die Aktivlegitimation im Rückweisungsverfahren nicht zur Diskussion stand und die Prüfung entsprechend unzulässig war.