ten Urteil vom 22. Mai 2008 die vom Obergericht vorgenommene Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin als unzulässig und hielt das Obergericht dazu an, bezüglich des indirekten Schadens die notwendigen Sachverhaltsergänzungen gemäss seinem ersten Urteil vorzunehmen. Dem bundesgerichtlichen Entscheid folgend kündigte das Obergericht den Parteien am 14. August 2008 an, dass bezüglich des indirekten Schadens zwecks Ergänzung des Sachverhalts eine Expertise durchzuführen sei.