Bezüglich des indirekten Schadens prüfte das Obergericht die Aktivlegitimation der X. AG und verneinte diese gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichtes St.Gallen, weshalb es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtete. Das Bundesgericht erachtete darauf hin in seinem zwei- 96 B. Gerichtsentscheide 3542