In der Folge führte das Obergericht bezüglich des behaupteten direkten Schadens die Einvernahme von zwei Zeugen durch und holte eine Expertise zur angeblichen indirekten Schädigung wegen verspäteter Benachrichtigung des Richters ein. Das Obergericht kam darauf hin in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beklagten 1–6 aus verschiedenen Gründen nicht für eine Haftung für direkten Schaden zur Verantwortung gezogen werden können. Bezüglich des indirekten Schadens prüfte das Obergericht die Aktivlegitimation der X. AG und verneinte diese gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichtes St.Gallen, weshalb es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtete.