Oberrichter N. hat bei beiden vom Bundesgericht aufgehobenen Obergerichtsurteilen mitgewirkt. Das Bundesgericht hatte das Obergericht am 19. Juni 2001 angewiesen, verschiedene Ergänzungen des Sachverhalts hinsichtlich des unmittelbaren und mittelbaren Schadens vorzunehmen. In der Folge führte das Obergericht bezüglich des behaupteten direkten Schadens die Einvernahme von zwei Zeugen durch und holte eine Expertise zur angeblichen indirekten Schädigung wegen verspäteter Benachrichtigung des Richters ein.