der im Falle der Aufhebung oder Rückweisung auf bundesrechtliche Rechtsmittel hin, die Sache wiederum selbst beurteilt hat, wird verneint. Es gilt der Grundsatz, dass prozessuale Fehler oder auch möglicherweise ein falscher materieller Entscheid für sich allein den Anschein der Voreingenommenheit nicht zu begründen vermögen (Georg Leuch/Omar Marbach, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 5c zu Art. 11; siehe auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 270 und BGE 116 Ia 28 ff.). Oberrichter N. hat bei beiden vom Bundesgericht aufgehobenen Obergerichtsurteilen mitgewirkt.