Partei abgelehnt werden, wenn er infolge anderer bestimmter Tatsachen als befangen erscheint (Ziff. 4). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Urteil BGer 1B_221/2007, E. 2.2.). Im Falle einer Rückweisung ist die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichtes ohne weiteres zulässig.