Aus den Erwägungen: Aus den Vorbringen der Gesuchstellerin – Rügepunkt ist die zweimalige Rückweisung des obergerichtlichen Urteils durch das Bundesgericht – geht hervor, dass vorliegend der Ausstandsgrund der Befangenheit im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 ZPO zu prüfen ist. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden regelt in Art. 26 ZPO die einzelnen Ablehnungsgründe. Unter anderem kann ein Richter von einer 95 B. Gerichtsentscheide 3542