Das hat zur Folge, dass sie bei einem bewussten Verzicht auf das Quittierenlassen von Geldübergaben – und damit notabene auf ein Beweisstück – jederzeit damit rechnen muss, dass sie in Beweisnot kommt, wie dies vorliegend der Fall ist. Dies gilt umso mehr im Falle des Ablebens der Vertragspartei. In dieser Situation hätte die Beklagte das grösste Interesse daran haben müssen, im Besitz eines Beweisstückes für den angeblich übergebenen Geldbetrag zu sein.