152 ZPO) auf diese Beweisabnahme, da sie die Steuererklärung als untaugliches Beweismittel erachtet. Aus der Deklaration bzw. Nichtdeklaration von sich in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines deutschen Staatsangehörigen bei den Steuerbehörden seines Landes kann keinesfalls schlüssig auf die behauptete Usanz geschlossen werden. Das eine hängt mit dem anderen nicht zwingend zusammen. Eine Quittung kann sehr wohl auch für Schwarzgeld ausgestellt werden und umgekehrt. Aber auch aus einem zweiten Grund erübrigt sich die Edition von Steuererklärungen von F. sel.