Das Obergericht kommt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass vorliegend eine Umkehr der Beweislast nicht am Platz ist. Festzustellen ist zunächst, dass die behauptete Usanz der quittungslosen Geldübergabe mit dem früheren Vertragspartner F. sel. nicht bewiesen ist. Zu dieser Frage wurde von der Beklagten die Edition der Steuererklärungen 2002/2003 des verstorbenen F. sel. beantragt (act. A 1, S. 5). Das Obergericht verzichtet indessen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N 4 zu Art. 152 ZPO) auf diese Beweisabnahme, da sie die Steuererklärung als untaugliches Beweismittel erachtet.