Bei der Beweisvereitelung handelt es sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verunmöglichen der Beweisführung durch die gegnerische Partei mittels Manipulation, Beseitigung oder Zurückhaltung von Beweismitteln. Für solche Fälle wird teils eine Umkehr der Beweislast postuliert (Hans Schmid, Basler Kommentar, ZGB I, 2. A., Basel 2002, N 71 und 81 zu Art. 8 ZGB; siehe auch BGE 132 III 722 und Art. 153 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kommt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass vorliegend eine Umkehr der Beweislast nicht am Platz ist.