ihr Rechte ableitet. Somit ist die Beklagte für die behauptete Übergabe der EUR 50'000.00 an die Ehefrau des verstorbenen Auftraggebers beweispflichtig. Die Beklagte ist diesbezüglich der Ansicht, dass zufolge einer von F. sel. gewollten Beweisvereitelung eine Umkehr der Beweislast erfolgen müsse. Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt […]. Bei der Beweisvereitelung handelt es sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verunmöglichen der Beweisführung durch die gegnerische Partei mittels Manipulation, Beseitigung oder Zurückhaltung von Beweismitteln.