Falls eine Einigung nicht mehr zu erreichen wäre, müsste das Gericht über alle Nebenfolgen der Scheidung entscheiden, so dass im Ergebnis das gesamte Scheidungsverfahren rückwirkend neu aufzurollen wäre. Schliesslich wäre fraglich, ob diese Schulden des Klägers güterrechtlich überhaupt durch eine Schuldenhalbierung berücksichtigt werden könnten, da er damit vermutlich einen Rückschlag erleiden würde, so dass die Beklagte daran gar nicht partizipieren würde (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Damit muss das Begehren des Klägers mit Bezug auf das eheliche Güterrecht abgewiesen werden. KGer, 13./17.11.2008 3541