Regelungspunkten. Daher kann nicht ein derart gewichtiger Regelungspunkt nachträglich angepasst werden, ohne dass das Gesamtgefüge der Scheidungskonvention betroffen wäre. Die Ehegatten müssten daher wohl ihre gesamte Scheidungskonvention rückwirkend neu aushandeln, wenn diese Schulden zusätzlich zu berücksichtigen wären. Falls eine Einigung nicht mehr zu erreichen wäre, müsste das Gericht über alle Nebenfolgen der Scheidung entscheiden, so dass im Ergebnis das gesamte Scheidungsverfahren rückwirkend neu aufzurollen wäre.