Ebenso wenig vermochte der Kläger zu belegen, dass die von ihm behaupteten Schulden überhaupt für Zwecke der Familie dienten. Abgesehen davon wäre auch zu beachten, dass die nachträgliche Berücksichtigung solcher Schulden wohl zu einer Aufhebung der gesamten Scheidungskonvention führen müsste. Eine solche Vereinbarung beruht auf einem Geben und Nehmen der Ehegatten in allen 92 B. Gerichtsentscheide 3541