Die im Recht liegenden Ehescheidungsakten lassen keine offensichtliche Unvollständigkeit der güterrechtlichen Regelung erkennen. Sämtliche in der Steuererklärung 2002 aufgeführten Schulden (Hypothek von Fr. 410'000.00 bei der Raiffeisenbank, Kredite des Vaters der Beklagten von Fr. 30'000.00 sowie der Mutter des Klägers von Fr. 50'000.00 werden von der güterrechtlichen Regelung erfasst. Einzig über einen Kredit bei der Credit Suisse in der Höhe von Fr. 66'155.00 spricht sich das Urteil nicht aus. Mit der Saldoklausel in der Scheidungskonvention (Ziffer 5, 5.6) haben die Parteien jedoch stillschweigend vereinbart, dass der Kläger diese auf ihn lautende Schuld trägt.