dass nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens güterrechtliche Ansprüche, deren Beurteilung im Rahmen des Scheidungsverfahrens wegen Nachlässigkeit einer Partei unterblieben ist, leichthin auf dem Weg des Nachverfahrens geltend gemacht werden können, sind Scheidungsurteile im Zweifel als erschöpfend anzusehen und nachträgliche Ansprüche in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten (BGE 108 II 381 ff., E. 4). Die im Recht liegenden Ehescheidungsakten lassen keine offensichtliche Unvollständigkeit der güterrechtlichen Regelung erkennen.