Die Loslösung einzelner güterrechtlicher Ansprüche vom Scheidungsverfahren, wie es der Kläger vorliegend beantragt, ist nicht zulässig, da die Gefahr von nicht aufeinander abgestimmten oder widersprüchlichen Urteilen besteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht dafür jedoch die Möglichkeit vor, dass lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden können, unabhängig davon, ob ein Anspruch betroffen ist, der durch den Scheidungsrichter von Amtes wegen hätte geklärt werden müssen oder ob dieser der Parteidisposition unterstand. Um zu vermeiden,