Über güterrechtliche Ansprüche ist – sofern diese nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen werden – entweder im Scheidungsurteil oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren zu entscheiden. Dieses Vorgehen soll eine widerspruchsfreie und einheitliche Regelung der durch die Scheidung aufgeworfenen Fragen garantieren. Die Loslösung einzelner güterrechtlicher Ansprüche vom Scheidungsverfahren, wie es der Kläger vorliegend beantragt, ist nicht zulässig, da die Gefahr von nicht aufeinander abgestimmten oder widersprüchlichen Urteilen besteht.