Zu prüfen bleibt weiter, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Konvention allenfalls unvollständig ist. Dies wäre der Fall, wenn nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens noch unerledigt gebliebene güterrechtliche Ansprüche auftauchen sollten (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 13 zu Art. 120 ZGB). Über güterrechtliche Ansprüche ist – sofern diese nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen werden – entweder im Scheidungsurteil oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren zu entscheiden.