Dabei habe ihm die Beklagte zugesichert, dass bezüglich der Schulden keine Probleme entstehen würden und sie ihren hälftigen Anteil spätestens bei Erhalt der in Aussicht stehenden grösseren Erbschaft von ihrem Vater begleichen könne. Damit erbringt der Kläger selbst den Beweis, dass er die in Frage stehenden Schulden bewusst vor dem Scheidungsrichter verschwiegen hat und daher auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 23 ff. OR vorliegt. Zu prüfen bleibt weiter, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Konvention allenfalls unvollständig ist.