Vielmehr liess er an Schranken ausführen, die Parteien seien im Scheidungsverfahren übereingekommen, dass die Schulden zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden sollten, insbesondere, weil der Kläger grosse Scham gehabt habe, eine derart desolate finanzielle Lage dem Gericht zu präsentieren. Dabei habe ihm die Beklagte zugesichert, dass bezüglich der Schulden keine Probleme entstehen würden und sie ihren hälftigen Anteil spätestens bei Erhalt der in Aussicht stehenden grösseren Erbschaft von ihrem Vater begleichen könne.