das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht, insbesondere betreffend Frist und Form (Daniel Steck, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 23 zu Art. 148 ZGB). Der Revisionsgrund des Mangels im Abschluss einer Scheidungsvereinbarung wird im kantonalen Prozessrecht in Art. 274 Abs. 4 ZPO festgehalten. Die Frist für die Anfechtung richtet sich dabei nach Art. 275 Abs. 1 ZPO. Ein allfälliges Revisionsgesuch ist innert 60 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides einzureichen.