210 ZGB ein Rückschlag vom jeweiligen Schuldner zu tragen sei. Der Ehemann verlange nun hier aber, dass die Beklagte ihre eigenen Schulden gegenüber ihren Eltern selbst abbezahle und zudem noch die Hälfte der seinigen zu tragen habe. Art. 148 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass rechtskräftige Vereinbarungen über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden können. Unter Mängeln sind dabei die Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR zu verstehen, in erster Linie also ein wesentlicher Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 15 f. zu Art. 148 ZGB). Dabei richtet sich