An Schranken erläuterte der beklagtische Rechtsvertreter, dass ein Zurückkommen auf die güterrechtliche Regelung nicht möglich sei, da es sich dabei um eine sogenannte �res iudicata“, eine bereits abgeurteilte Sache, handle und dementsprechend auf das Rechtsbegehren des Klägers nicht einzutreten sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so komme auch eine Ergänzung des Gerichtsverfahrens nicht in Frage, da der Kläger sich zum einen nie darauf berufen habe und zum anderen dafür das Durchlaufen eines Vermittlungsverfahrens notwendig gewesen wäre. Schliesslich sei wesentlich, dass gemäss Art. 210 ZGB ein Rückschlag vom jeweiligen Schuldner zu tragen sei.