Art. 274 ZPO denkbar. Die entsprechende Frist nach Art. 275 ZPO sei jedoch längst abgelaufen. Schliesslich sei anzumerken, dass die betreffenden Schulden vom Kläger allein gemacht worden seien. Diesen Rückschlag habe er in jedem Fall selbst zu tragen. An Schranken erläuterte der beklagtische Rechtsvertreter, dass ein Zurückkommen auf die güterrechtliche Regelung nicht möglich sei, da es sich dabei um eine sogenannte �res iudicata“, eine bereits abgeurteilte Sache, handle und dementsprechend auf das Rechtsbegehren des Klägers nicht einzutreten sei.