Die Restanz des Darlehensbetrages müsse er sich als Erbvorbezug anrechnen lassen. Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch und lässt ausführen, dass �andere vermögensrechtliche Ansprüche“ als Rentenansprüche nicht der nachträglichen Abänderung unterlägen. Eine Überprüfung der rechtskräftig abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung sei – wenn überhaupt – nur noch im Rahmen einer Revision gemäss 89 B. Gerichtsentscheide 3540