Revision (Art. 148 ZGB und Art. 274 ff. ZPO). Ergänzung eines unvollständigen Urteils. Eine Scheidungskonvention ist nicht mangelhaft und es liegt kein Revisionsgrund vor, wenn die Ehegatten resp. ein Ehegatte bei der Ehescheidung bewusst Schulden verschweigen und diese im Scheidungsurteil daher unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sind Scheidungsurteile im Zweifel als erschöpfend anzusehen und nachträgliche Ansprüche in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten.