Der rückwirkende Entzug der Bestellung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Prozesshandlungen des Rechtsvertreters. Der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Staats- bzw. Gerichtskasse besteht im Falle des rückwirkenden Entzugs seiner Bestellung bis zum Entscheid darüber weiter (vgl. auch ZR 96 [1997] Nr. 50). Nach dem Gesagten ist RA lic. iur. E. für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Appellaten im Appellationsverfahren also mit CHF 14'465.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Nach Abschluss des Verfah- 88 B. Gerichtsentscheide 3540