Müsse er mit einem nachträglichen Widerruf ex tunc rechnen, so würde das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung ad absurdum geführt. Nach Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2000, N 1 zu § 91 ZPO ZH) ist der rückwirkende Entzug der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann zulässig, wenn während des Prozesses die Mittellosigkeit der verbeiständeten Partei entfällt, nicht jedoch dann, wenn sich im Verlauf des Verfahrens die Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes ergibt. Der rückwirkende Entzug der Bestellung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Prozesshandlungen des Rechtsvertreters.