Nach Auffassung des Obergerichtes kann es nicht sein, dass eine Partei nach Abschluss des Verfahrens zur Rückerstattung verpflichtet werden kann, ihr die unentgeltliche Prozessführung aber nicht rückwirkend entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür im Laufe des Prozesses dahingefallen und auch künftig nicht mehr gegeben sind (BGE 122 I 5 E. 4 mit Verweis auf BGE 111 Ia 276 E. 2a). Zusammenfassend ist der Appellat nach Meinung des Gerichtes also ohne weiteres in der Lage, seinen Anteil an den amtlichen Kosten, der im übrigen erst nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils fällig wird und praxisgemäss in Raten abbezahlt werden kann, zu tragen