Franken zur freien Verfügung stehen. Kommt hinzu, dass die Appellantin die Liegenschaft in Bosnien gemäss der Vereinbarung der Parteien an Schranken vor der ersten Instanz längst hätte veräussern müssen. Nach Auffassung des Obergerichtes kann es nicht sein, dass eine Partei nach Abschluss des Verfahrens zur Rückerstattung verpflichtet werden kann, ihr die unentgeltliche Prozessführung aber nicht rückwirkend entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür im Laufe des Prozesses dahingefallen und auch künftig nicht mehr gegeben sind (BGE 122 I 5 E. 4 mit Verweis auf BGE 111 Ia 276 E. 2a).