Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege durch den Ausgang des Verfahrens oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie dem Staat die erlassenen amtlichen Kosten jedoch nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Ausserdem ist sie im Verfahren betreffend Nachzahlung bzw. Rückerstattung zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 91 Abs. 1 ZPO).