Dem steht derzeit ein monatlicher Bedarf des Kindes von CHF 1'331.00 gegenüber. Das heisst, dass der Appellat lediglich noch im Umfang von CHF 135.00 und ab dem 28. September 2012 im Umfang von CHF 221.00 für A. aufzukommen hat. In Berücksichtigung dieser Tatsachen beläuft sich sein – nach den Kriterien über die unentgeltliche Rechtspflege erweiterter – Bedarf maximal auf CHF 3'753.00. Dem Appellaten wird damit künftig ein Überschuss von mindestens CHF 965.00 pro Monat verbleiben. Die ausserrhodische Zivilprozessordnung kennt keine explizite Regelung für den Fall, dass die Bedürftigkeit einer Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege während des Verfahrens dahin fällt. Kommt die