bungsrechtlichen Existenzminimum (Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, SJZ 1998, S. 229). Nebst dem Einkommen des Gesuchstellers ist auch dessen Vermögen zu beachten (BGE 124 I 2), wobei nach der Ausserrhoder Praxis ein sogenannter �Notgroschen“ von bis zu CHF 10'000.00 keine Berücksichtigung findet. Nach Auffassung des Obergerichtes trifft es nicht zu, dass sich seit dem Urteil des Kantonsgerichtes beim Einkommen und Bedarf des Appellaten keine massgeblichen Veränderungen ergeben haben. So erzielt S.M. pro Monat ein – gegenüber dem von der Vorinstanz angenommenen – um rund CHF 450.00 höheres Einkommen.