Ein nachträglicher Widerruf ex tunc sei nur denkbar, wenn ein Mandant dem Gericht etwa bedeutende Einkommens- oder Vermögenswerte verschwiegen hätte, was hier nicht der Fall sei. Ein Prozessbeteiligter gilt nach konstanter Rechtsprechung als bedürftig, wenn er die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 2). Für die Bedürftigkeit sind die augenblicklichen Finanzverhältnisse massgebend (BGE 104 Ia 34). Dabei darf nicht nur auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden.