Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilde für den beauftragten Anwalt eine Zusicherung, dass er ein Mandat trotz nicht vorhandener finanzieller Ressourcen beim Mandanten führen könne. Müsse er – ohne dass irgendein Hinweis diesbezüglich bestünde – mit einem nachträglichen Widerruf ex tunc rechnen, so würde das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung ad absurdum geführt. Ein nachträglicher Widerruf ex tunc sei nur denkbar, wenn ein Mandant dem Gericht etwa bedeutende Einkommens- oder Vermögenswerte verschwiegen hätte, was hier nicht der Fall sei.