Wäre das Obergericht im Laufe des Verfahrens zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, so hätte der Entzug der Bewilligung ab dato der Androhung des Entzuges diskutiert werden können. Der nun angedrohte Entzug ex tunc verstosse gravierend gegen Treu und Glauben. Dies würde im Klartext bedeuten, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung schon im Jahre 2006 nicht (mehr) gegeben gewesen wären. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilde für den beauftragten Anwalt eine Zusicherung, dass er ein Mandat trotz nicht vorhandener finanzieller Ressourcen beim Mandanten führen könne.