An der Unterhaltsverpflichtung des Appellaten habe sich gegenüber der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 19. Januar 2006 nichts geändert. Es sei nicht ersichtlich, was sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 20. Dezember 2006 geändert habe. Art. 88 Abs. 3 ZPO besage, dass die Bewilligung widerrufen werden könne, wenn sich nachträglich ergebe, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben seien. Wäre das Obergericht im Laufe des Verfahrens zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, so hätte der Entzug der Bewilligung ab dato der Androhung des Entzuges diskutiert werden können.