Dabei brachte er im Wesentlichen vor, das Obergericht sei gegenüber der Vorinstanz von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen. Abgesehen von einer teuerungsbereinigten Lohnerhöhung von CHF 96.00 seien dem Appellaten jedoch keine zusätzlichen Leistungen zugekommen. Teuerungsbedingt seien jedoch auch die Ausgaben wie Krankenkasse, Steuern etc. angestiegen. Der Woche- nend- und Nachtdienst falle unregelmässig aus resp. es bestehe kein Anspruch darauf; die entsprechenden Zulagen dürften deshalb nicht berücksichtigt werden. An der Unterhaltsverpflichtung des Appellaten habe sich gegenüber der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 19. Januar 2006 nichts geändert.